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Für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3 gelten die besonderen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Es gibt jedoch keine tierseuchenrechtlichen Gründe, die Verarbeitung von aus Wassertieren gewonnenem Material der Kategorie 3 und tierischer Nebenprodukte von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zusammen mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3, die von Landtieren gewonnen wurden, zu gemischten ausgeschmolzenen Fetten zu untersagen. Daher sollte es möglich sein, aus Wassertieren und tierischen Nebenprodukten von Wassertieren gewonnenes Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett zu verwenden. Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit…
Anhang X Kapitel II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Ausgeschmolzene Fette Zur Herstellung von…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des…
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden bestimmte Parameter für die Behandlung von ausgeschmolzenen Fetten, Fischöl und Eiprodukten, die für andere Zwecke…
Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse zu gewährleisten, für die Durchsetzung der EU-Bestimmungen zu sorgen und einen fairen Wettbewerb im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.