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Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, der später als organisches Düngemittel oder zur Herstellung organischer Düngemittel verwendet und in Verkehr gebracht wird. Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten bestimmt ist, genehmigen kann, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den bereits festgelegten, für das Inverkehrbringen geltenden Parametern durchgeführt wird. Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere…
Anhang X Kapitel II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Ausgeschmolzene Fette Zur Herstellung von…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich Vorschriften für die…
Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Wärmebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und für Vormischungen und Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.