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Zwischenprodukte können unter anderem zur Herstellung von Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika für tierärztliche Zwecke verwendet werden. Nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates ist das Erzeugnis auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern. Zur Klarstellung der Anforderungen für die Einfuhr von Zwischenerzeugnissen sollte Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung…
In Anhang XII erhält Nummer 3 Buchstabe a folgende Fassung: „3. Die in die Union eingeführten Zwischenprodukte werden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG an…
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Einfuhr von Zwischenprodukten in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union die…
Insbesondere sollten in dieser Verordnung angemessene Gesundheitsbedingungen für Material festgelegt werden, das zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß…
Gemäß Richtlinie 97/78/EG sind tierische Nebenprodukte, die zu Ausstellungszwecken dienen und nicht für die Vermarktung bestimmt sind, und tierische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.