Erwägungsgrund 50 32013L0053
Um den Herstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen ausreichenden Übergangszeitraum nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden dürfen.