Erwägungsgrund 25 32016R1012
Vor der Umsetzung von Änderungen an den genehmigten Zuchtprogrammen sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen anerkannt hat, übermitteln. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde und den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen zu vermeiden, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde nur jene Änderungen mitteilen, die sich vermutlich in wesentlichem Ausmaß auf das Zuchtprogramm auswirken. Derartige Änderungen sollten insbesondere die Ausdehnung des geografischen Gebiets, Änderungen des Ziels oder der Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms, Änderungen an der Beschreibung der Eigenschaften der Rasse oder die Übertragung von Aufgaben an dritte Stellen sowie größere Änderungen des Systems für die Erhebung von Abstammungsinformationen oder der Verfahren, die für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung verwendet werden, und jede andere Änderung betreffen, die die zuständige Behörde als eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms ansieht. Unabhängig davon, dass wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden müssen, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde auf Anfrage eine aktuelle Fassung des Zuchtprogramms vorlegen.