Erwägungsgrund 46 32016R1012
Für reinrassige Zuchtequiden legt die Verordnung (EU) 2016/429 fest, dass die für Tiergesundheit zuständigen Behörden für Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausstellen, zu dem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten genauere Bestimmungen zu erlassen sind. Damit die Zuchtbescheinigung hinsichtlich ihres Inhalts und des Verwaltungsverfahrens so weit wie möglich mit diesem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument übereinstimmt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden zu erlassen.