Erwägungsgrund 57 32016R1012
Die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union und ihre Ausfuhr in Drittstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft der Union. Für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten daher ähnliche Bestimmungen gelten wie für den Handel innerhalb der Union. Bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sollte ein Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs oder Zuchtregisters in der Union jedoch nur dann bestehen, wenn der Umfang der Kontrollen in den ausführenden Drittländern die gleiche Zuverlässigkeit der Angaben zur Abstammung sowie der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gewährleistet wie in der Union und wenn die diese Angaben und Ergebnisse bereitstellenden Zuchtstellen in einem von der Kommission geführten Verzeichnis enthalten sind. Zudem sollten die Zuchtstellen in Drittländern im Gegenzug auch Zuchttiere und deren Zuchtmaterial von dem entsprechenden, in der Union anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen akzeptieren.