Erwägungsgrund 58 32016R1012
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ist geregelt, dass von der Kommission eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt — eingeführt wird, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Unionspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt. Aus Anhang I der vorgenannten Verordnung, der die KN-Codes enthält, ist ersichtlich, dass reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden sowie Rindersamen von den Regelzollsätzen befreit sind. Für die betreffenden Tiere und das betreffende Zuchtmaterial sollten in diesem Fall entsprechende Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, die die Klassifizierung als reinrassige Zuchttiere oder als deren Zuchtmaterial belegen. Für reinrassige Zuchttiere sollte zudem ein Dokument mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder in ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen werden sollen.