Erwägungsgrund 60 32016R1012
Es ist notwendig, Regelungen zu amtlichen Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung und zu anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung festzulegen, die an die Tierzuchtbranche angepasst sind. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, amtliche Kontrollen aller Akteure durchzuführen, für die diese Verordnung gilt, und insbesondere von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen, dritten Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführen, und von Züchtern, sowie — soweit sie Tierzuchtbescheinigungen ausstellen, von Besamungsstationen und Samendepots, von Embryodepots sowie von Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten.