Erwägungsgrund 18 32016R1388
Die Netzbetreiber sollten keine technischen Anforderungen an Betriebsmittel stellen, die den freien Warenverkehr im Binnenmarkt behindern. Wenn Netzbetreiber technische Spezifikationen festlegen, die mit Anforderungen an das Inverkehrbringen von Betriebsmitteln verbunden sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren anwenden, das in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist.