Erwägungsgrund 21 32016R1388
Nach Artikel 28 der Richtlinie 2009/72/EG können die Mitgliedstaaten veranlassen, dass ein Verteilernetz unter bestimmten Umständen als geschlossenes Netz eingestuft wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten für geschlossene Verteilernetze nur dann gelten, wenn die Mitgliedstaaten dies gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/72/EG vorsehen.