Erwägungsgrund 12 32016R1719
Obergrenzen für die Ausgleichszahlung, die Inhabern gezahlt werden muss, deren langfristige Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt eingeschränkt wurden, können unter Berücksichtigung der Liquidität auf den relevanten Märkten und der Möglichkeit der Marktteilnehmer, ihre Positionen anzupassen, eingeführt werden.