Erwägungsgrund 13 32016R1719
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „die Agentur“) eine Entscheidung über die gemeinsamen Modalitäten für den Zugang oder die Methoden treffen, wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung in diesen Regulierungsfragen erzielen können.