Erwägungsgrund 10 32016R1952
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.