Erwägungsgrund 5 32016R2031
Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen wird seit Langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen geschlossen und dessen neue, überarbeite Fassung im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde. Die Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des IPPC.