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Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind und die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind, sollten als „unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet werden. Um das Auftreten dieser Schädlinge einzudämmen, sollte ihr Einführen über die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, wenn die Inzidenz dieser Schädlinge über einem bestimmten Schwellenwert liegt.
es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.
es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.
Erhält die Kommission eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr andere Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der…
Es sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung im gesamten…
Von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.