Erwägungsgrund 5 32016R0217
Für Durchsetzungsbehörden ist es einfacher, das Inverkehrbringen zu überwachen und zu kontrollieren als die Verwendung. Außerdem wird durch die Einführung eines Konzentrationsgrenzwerts klargestellt, dass die unbeabsichtigte Verunreinigung von Anstrichfarben und Lacken mit Cadmium unterhalb dieses Grenzwerts nicht gegen die Beschränkung verstößt.