Erwägungsgrund 6 32016R2235
Am 5. Juni 2015 verabschiedete der RAC seine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Beschränkung die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken darstellt, was die Wirksamkeit bei der Verringerung dieser Risiken angeht.