Erwägungsgrund 8 32016R2235
Am 4. Dezember 2015 verabschiedete der SEAC seine Stellungnahme und vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagene Beschränkung bei einem Vergleich des sozioökonomischen Nutzens mit den sozioökonomischen Kosten wohl nicht verhältnismäßig sein dürfte, wies jedoch auf mögliche Vorteile in Bezug auf Verteilung und Erschwinglichkeit hin. Darüber hinaus bekräftigte der SEAC, dass eine unionsweite Maßnahme gerechtfertigt ist, und kam zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beschränkung um eine zweckmäßige Maßnahme des Vorgehens gegen gesundheitliche Risiken für Arbeitnehmer handelt.