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Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ;
Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates ;
zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter eine analytische TAC fallen.
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.