Art. 62 32016D1351
Vorbehaltlich der Artikel 63 bis 66 wird die Erstattung der Kosten, die einem Bediensteten auf Zeit beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind, gemäß Anhang IV Artikel 5 bis 16 festgelegt.