Erwägungsgrund 4 32016R0324
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 95/2/EG in die Tabelle 1 in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 übernommen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Migrationsgrundsatz für diese Lebensmittel nicht gilt. Daher sollte die Tabelle dahingehend geändert werden, dass Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzten Fassung aufgenommen wird.