Erwägungsgrund 7 32016R0324
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen von Zusatzstoffen aufzunehmen, die bereits gemäß den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher braucht kein Gutachten der Behörde eingeholt zu werden.