Erwägungsgrund 5 32016R0324
Im Hinblick auf Artikel 16 (Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist es wichtig, die Bedingungen für die Verwendung der in der Lebensmittelkategorie 0 „Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind“ in Anhang II Teil E der genannten Verordnung aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe zu klären und den Titel der Kategorie anzupassen.