Erwägungsgrund 10 32016R0369
Darüber hinaus sollte auf Organisationen zurückgegriffen werden, mit denen die Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates geschlossen hat, da diese Organisationen einschlägige Erfahrungen bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe in enger Abstimmung mit der Kommission gewonnen haben. Nach Möglichkeit sollte — über Partnerorganisationen mit Partnerschaftsrahmenvereinbarungen — die Beteiligung lokaler Nichtregierungsorganisationen angestrebt werden, um für größtmögliche Synergien und größtmögliche Effizienz der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Soforthilfe zu sorgen.