Erwägungsgrund 12 32016R0369
In dieser Verordnung sollte die Grundlage festgelegt werden, auf der finanzielle Unterstützung im Fall von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen bereitgestellt wird, bei denen die Union — im Geiste der Solidarität — besser in der Lage wäre als allein und ohne Abstimmung handelnde Mitgliedstaaten, Finanzmittel in adäquater Höhe zu mobilisieren und einzusetzen, um potenziell lebensrettende Maßnahmen in wirtschaftlicher, effizienter und wirksamer Weise durchzuführen und so ein Vorgehen zu ermöglichen, das dank seiner Größenordnung und Komplementarität mehr Wirkung zeigt.