Erwägungsgrund 7 32016R0369
Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen Soforthilfe für die Deckung des grundlegenden Bedarfs von Katastrophenopfern innerhalb der Union und humanitärer Hilfe für die Opfer von Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen in Drittländern sollten alle Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit den international anerkannten humanitären Grundsätzen im Einklang stehen. Diese Maßnahmen sind der Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten, die mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sind, angemessen und ergänzen die Tätigkeit der Union, mit der die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.