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Jede zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis und hält es auf dem aktuellen Stand. Sie stellt das in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Verzeichnis der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung, sofern die darin enthaltenen Informationen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten relevant sind. Sie macht das im Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Verzeichnis der zugelassenen Betriebe der Öffentlichkeit zugänglich, sofern die darin enthaltenen Informationen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten relevant sind.
aller Betriebe und Unternehmer, die gemäß Artikel 93 registriert wurden;
aller Betriebe, die gemäß den Artikeln 97 und 99 zugelassen wurden.
Sofern zutreffend und relevant, kann eine zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 hinsichtlich der detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufzunehmen sind, und des Zuganges der Öffentlichkeit zu dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b delegierte Rechtsakte zu erlassen.
der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;
der Angaben, die zusätzlich zu den in Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 1 genannten aufzuzeichnen sind;
die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;
der Art des Betriebs; und
für welche der in Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von…
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