§ 25 TierHaltKennzGGesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurdenMitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer BetriebeZitatstellesofern vorhanden, die nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des tierhaltenden Betriebs,Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden
Art. 101 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Von der zuständigen Behörde zu führendes VerzeichnisZitatstellealler Betriebe und Unternehmer, die gemäß Artikel 93 registriert wurden;Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis
Art. 102 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von AufzeichnungenZitatstelleDie Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 93 registriert oder gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen,…Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen
Art. 105 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von AufzeichnungenZitatstelleUnternehmer, die Auftriebe durchführen, die nach Artikel 93 registriert werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten,…Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen
Art. 124 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener LandtiereZitatstellevon der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere
Art. 84 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von BetriebenZitatstelle…unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden:Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
Art. 87 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte RechtsakteZitatstelle…Drittland transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte
Art. 90 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführenZitatstelle…vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen