Erwägungsgrund 98 32016R0429
Damit die zuständige Behörde eine angemessene Überwachung vornehmen und Tierseuchen verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist eine Registrierung bestimmter Betriebe, in denen Landtiere gehalten oder Zuchtmaterial gehandhabt wird, und bestimmter Transportunternehmer, die solche Tiere oder solches Zuchtmaterial befördern, erforderlich.