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Die Unternehmer melden den zuständigen Behörden ihre Tätigkeit und machen dabei mindestens folgende Angaben zu jedem ihrer Betriebe:
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmers,
Standort des Betriebs,
Art des Betriebs: Zuchtbetrieb, Verkaufsbetrieb, Tierheim oder Pflegestelle,
Art und, im Fall von Zuchtbetrieben, die Rassen der in dem Betrieb gehaltenen Hunde oder Katzen,
Aufnahmekapazität des Betriebs, ausgedrückt als die Höchstzahl der Hunde und Katzen, die in dem Betrieb gehalten werden können,
im Fall von Zuchtbetrieben die geschätzte Anzahl der pro Jahr in Verkehr gebrachten Würfe.
Die Unternehmer haben die zuständige Behörde über Folgendes zu unterrichten:
Änderungen hinsichtlich der gemäß Absatz 1 gemachten Angaben,
gegebenenfalls den geplanten Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit, spätestens fünf Arbeitstage vor diesem Zeitpunkt.
Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 gemachten Angaben. Die Unternehmer sind nicht verpflichtet, bereits gemäß dem genannten Artikel gemachte Angaben erneut mitzuteilen.
Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck das gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 erstellte Verzeichnis nutzen.
Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder…
Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der…
Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der betreffende Unternehmer die gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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