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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können:
der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs;
der Art des Betriebs; und
der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Art des Betriebs;
der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;
die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;
aller Betriebe und Unternehmer, die gemäß Artikel 93 registriert wurden;
für welche der in Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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