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Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies nach den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden, erforderlich ist:
Sie sind entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert;
mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt.
zum Datum der Gewinnung; und
stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument
die Arten und Kategorien der betreffenden gehaltenen Landtiere;
ein physisches Mittel zur Identifizierung oder eine andere Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c des…
die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 110;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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