Erwägungsgrund 117 32016R0429
Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme dieser Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen Verbringungsanforderungen; diese finden sich insbesondere in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, der Richtlinie 2009/156/EG des Rates, der Richtlinie 2009/158/EG des Rates sowie in Teilen der Richtlinie 92/65/EWG. Die wichtigsten Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. Die genauen Vorschriften, die hauptsächlich davon abhängen, welche Seuchen von den verschiedenen Arten oder Kategorien von Tieren übertragen werden können, sollten unter Berücksichtigung aller Eigenheiten der einzelnen Seuchen sowie der Arten und Kategorien von Tieren in Folgerechtsakten der Kommission festgelegt werden.