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Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
genaue Bestimmungen über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 145 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten, die in den nach Artikel 147 erlassenen Bestimmungen festgelegt sind;
zusätzliche Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 145Absatz 1 enthalten sein müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die in die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels…
Die Artikel 148, 149 und 150 sowie die Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für…
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.