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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 erlassenen Bestimmungen beigefügt ist, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:
Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 133 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;
Verbringungen gehaltener Landtiere, die aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen:
Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;
unterwegs kam es zu unvorhergesehenen Unfällen oder Zwischenfällen;
sie wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;
sie wurden an einem Auftriebs- oder Rastort zurückgewiesen;
sie wurden in einem Drittland bzw. Gebiet zurückgewiesen;
Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort .
den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach…
der sich nicht in einer Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den…
Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1…
überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die…
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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