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Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 muss folgende Informationen enthalten:
den Herkunftsbetrieb oder -ort, den Bestimmungsbetrieb oder -ort und, soweit relevant, die Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der betreffenden gehaltenen Landtiere genutzt werden;
die Transportmittel und das Transportunternehmen;
eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere;
die Anzahl der gehaltenen Landtiere;
die Identifizierung und Registrierung der gehaltenen Landtiere, soweit gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften erforderlich, falls keine Ausnahme gemäß Artikel 119 gilt;
die Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) erfüllen.
Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden…
Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann zudem weitere Informationen enthalten, die gemäß anderen Unionsvorschriften erforderlich…
überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die…
den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach…
die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 161 beiliegen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.