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Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 161 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
den Herkunftszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;
die Art des Zuchtmaterials und die Art der gehaltenen Spendertiere;
das Volumen oder die Anzahl des Zuchtmaterials;
die Kennzeichnung des Zuchtmaterials, soweit gemäß Artikel 121 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 122 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen erforderlich;
die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass das Zuchtmaterial die Verbringungsanforderungen für die betreffende Tierart gemäß den Artikeln 157 und 159 sowie gemäß den nach Artikel 160 erlassenen Bestimmungen erfüllt.
Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 161 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sein müssen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial verschiedener Tierarten delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Musterveterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 161 beiliegen;
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 muss folgende Informationen enthalten:
zusätzliche Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 145Absatz 1 enthalten sein müssen.
Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel…
diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 145 und gemäß den nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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