Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich
genauer Bestimmungen zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;
zusätzlicher Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 enthalten sein müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung der Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1…
Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 223 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189, 211 und 213;…
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden;
die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 206 erlassen wurden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.