Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
deren Ausbruch gemäß Artikel 19 Absatz 1 nicht unverzüglich gemeldet werden muss;
deren Ausbrüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen über
die Überwachung gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 30 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;
ein Tilgungsprogramm gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 35 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Angaben:
zum Nachweis der gelisteten Seuchen gemäß Absatz 1;
zu den Ergebnissen der Überwachung, sofern dies gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe d Ziffer ii oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;
zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme, sofern dies gemäß Artikel 28 Absatz 3 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe d Ziffer ii oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;
zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß Artikel 34 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen wurden, vorgeschrieben ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 und erforderlichenfalls die Berichterstattung über andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überwachung und mit Tilgungsprogrammen betreffen, damit eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist.
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß…
der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.