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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 77 Absatz 1, 78, 79 und 81 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ergriffen haben;
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 82 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen haben.
Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
es sich herausstellt, dass diese von der betreffenden zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;
diese gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze…
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des…
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zur…
sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.