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Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:
Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit;
sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;
Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Huftiere, die transportiert werden sollen;
Transportart;
Transportmittel.
Die in Absatz 1 genannten Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über
Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
die Einstellung der Transporttätigkeit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels um die Verpflichtung anderer Arten von Transportunternehmern zu ergänzen, deren Transporttätigkeit eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren darstellen, angemessene Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen.
die Betriebe, die sie angefahren haben;
Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat…
Huftiere;
Verbringungen von gehaltenen Landtieren, für die sie verantwortlich sind, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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