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Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen gelten. Insbesondere sollten Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.
Die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen…
Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein,…
Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen…
Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem…
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren, die sowohl für innerstaatliche Verbringungen als auch für Verbringungen…
Verbringungen von gehaltenen Landtieren zwischen den Mitgliedstaaten sollten den Anforderungen an solche Verbringungen genügen. Bei Tierarten, die ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.