Erwägungsgrund 11 32016R0791
Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Öffentlichkeitswirkung der Unionsbeihilfe zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, deutlich auf die Unionsbeihilfe für die Umsetzung des Programms hinzuweisen, auch was Werbeinstrumente und gegebenenfalls das gemeinsame Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente angeht.