Erwägungsgrund 7 32016R0791
Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel und eine leichtere Umsetzung des Schulprogramms sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte für die Feststellung der Kosten und die Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen.