Erwägungsgrund 5 32016R0795
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor und gestattet den Mitgliedstaaten, die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse zusätzlich zu derartiger Trinkmilch sowie der in Anhang V der vorgenannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse vorzusehen. Während die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keinen Höchstbetrag für Unionsbeihilfe für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsieht, beschränkt sie jedoch Unionsbeihilfe auf den Milchbestandteil der in Anhang V der vorgenannten Verordnung aufgeführten nicht landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Damit das reibungslose Funktionieren dieser Beihilfe und die flexible Verwaltung des Schulprogramms gewährleistet sind, sollte für diesen Milchbestandteil einen Höchstbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden.