Erwägungsgrund 21 32014R0508
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sollte während des gesamten Programmzyklus unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben auf das operationelle Programm Anwendung finden.