Erwägungsgrund 1 32017R1130
Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.