Erwägungsgrund 6 32017R1130
In einigen Fällen ist für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern die Methodik von Anhang I des Übereinkommens von 1969 ungeeignet. Daher ist für diese Schiffe eine einfachere Definition der Bruttoraumzahl angebracht.