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Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wird auf Angaben für Fischereifahrzeuge wie Länge, Breite, Tonnage, Datum der Indienststellung und Motorstärke Bezug genommen.
Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Union ausgeübt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass bei der Festlegung der…
Der Begriff „Länge eines Fischereifahrzeugs“ bezeichnet die „Länge eines Fischereifahrzeugs“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des…
Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt, wird in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969…
Die in dieser Verordnung festgelegten Definitionen der Angaben für Fischereifahrzeuge gelten für sämtliche im Bereich der Fischerei erlassenen…
Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 10 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 im…
Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Union in Unions- und Nicht-Unionsgewässern, einschließlich der Fangmengen sowie des Fischereiaufwands und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.